Gesetz ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten (EMVG)* Vom 18. September 1998 Erster Abschnitt Allgemeines Par.1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt fuer Geraete, die elektromagnetische Stoerungen verursachen koennen oder deren Betrieb durch diese Stoerungen beein- traechtigt werden kann. (2) Soweit dieses Gesetz die Aufklaerung und die Massnahmen zur Behebung elektromagnetischer Stoerungen auch im Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen, regelt, findet es auf alle Geraete nach Absatz 1 Anwendung. Soweit dieses Gesetz das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Geraeten nach Absatz 1 regelt, werden spezielle Rechtsvorschriften nicht beruehrt. (3) Dieses Gesetz gilt nicht fuer Komponenten und Einrichtungen, welche als Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial entwickelt wurden, entsprechend Artikel 296 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (militaerische Geraete und Systeme). ------------------------------------------- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit (ABl.EG Nr.L 139 S.19), der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Aenderung der Richtlinie 89 /336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit (ABl. EG Nr. L 126 S.11), der Artikel 5 und 14 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Aenderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die elektro- magnetische Vertraeglichkeit (ABl. EG Nr. L 220 S. 1,7,22), des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Telekommuni- kationsendeinrichtungen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformitaet (ABl. EG Nr. L 128 S. 1,5) und des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergaenzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1, 5). Par. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Hersteller diejenige natuerliche oder juristische Person oder rechtsfaehige Personengesellschaft, die fuer den Entwurf oder die Fertigung eines der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3.Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit (ABl.EG Nr.L 139 S.19) der Richt- linie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Aenderung der Richt- linie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit (ABl.EG Nr. L 126 S. 11), der Artikel 5 und 14 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Aenderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die elektro- magnetische Vertraeglichkeit (ABl. EG Nr. L 220 S.1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Telekommunikationsendeinrichtungen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformitaet (ABl. EG Nr. L 128 S. 1, 5) oder des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergaenzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satelliten- funkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1, 5), unterliegenden Geraetes ver- antvwortlich ist oder die sich durch das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterscheidungskraeftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; Hersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Geraet herstellt oder wer ein Geraet veraen- dert, umbaut oder anpasst; 2. ist Inverkehrbringen das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines der Richtlinie 89/336/EWG unterliegenden Geraetes im Markt der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und der andern Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines Vertriebs oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten; das Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes ein- zelne Geraet, auf das dieses Gesetz Anwendung findet, unabhaengig vom Fertigungszeitpunkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder Serien- fertigung hergestellt wurde; lnverkehrbringen ist nicht das Aufstel- len und Vorfuehren eines Geraetes auf Ausstellungen und Messen; 3. sind Geraete alle elektrischen und elektronischen Apparate, Systeme, Anlagen und Netze, die elektrische oder elektronische Bauteile enthal- ten; insbesondere sind hierunter die in Anlage 1 genannten Geraete zu verstehen; 4. ist ein Apparat ein Endprodukt mit einer eigenstaendigen Funktion; er besitzt ein eigenes Gehaeuse und gegebenenfalls fuer Endbenutzer gebraeuchliche Verbindungen; 5. ist ein System eine Kombination aus mehreren Apparaten. oder gegebe- nenfalls elektrischen oder elektronischen Bauteilen, die vom selben Hersteller so entwickelt, hergestellt oder zusammengestellt wurden, dass diese Bestandteile nach vorschriftsmaessiger Installierung mit- einander eine bestimmte Aufgabe erfuellen; ein System wird als eine funktionelle Einheit in Verkehr gebracht; 6. ist eine Anlage eine Zusammenschaltung von Apparaten, Systemen oder elektrischen oder elektronischen Bauteilen an einem gegebenen Ort derart, dass diese Bestandteile miteinander eine bestimmte Aufgabe erfuellen; die Bestandteile muessen nicht als eine funktionelle oder kommerzielle Einheit in Verkehr gebracht werden; 7. ist ein Netz eine Zusammenfassung von mehreren Uebertragungsstrecken, die an einzelnen Punkten elektrisch oder optisch mittels einer Anlage, eines Systems, eines Apparates oder eines Bauteils verbunden sind; 8. ist elektromagnetische Stoerung jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Geraetes beeintraechtigen koennte; eine elek- tromagnetische Stoerung kann elektromagnetisches Rauschen, ein uner- wuenschtes Signal oder eine Veraenderung des Ausbreitungsmediums selbst sein; 9. ist elektromagnetische Vertraeglichkeit die Faehigkeit eines Geraetes, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Stoerungen zu verursachen, die fuer andere in dieser Umwelt vorhandene Geraete unannehmbar waeren; 10. ist zustaendige Stelle die Stelle, die technische Berichte oder Bescheinigungen im Sinne des Par. 4 Abs. 2 ueber die Einhaltung der Schutzanforderungen anerkennt oder ausstellt und hierzu von einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertrags- staat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum anerkannt ist; 11. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in dem eine benannte Stelle im Sinne der Nummer 12 bei Sendefunkgeraeten bescheinigt, dass der gepruefte Geraetetyp den auf das jeweilige Geraet anwendbaren Bestimmungen ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit entspricht; 12. ist benannte Stelle die Stelle, die fuer Sendefunkgeraete nach den Bestimmungen des Par. 5 Abs. 1 EG-Baumusterbescheinigungen ueber die Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt und hierzu von einem Mit- gliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum beauftragt ist und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und den anderen Vertragsstaa- ten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum durch den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat benannt ist; 13. sind Senderbetreiber diejenigen, denen zum Betreiben von Sendefunkge- raeten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind; 14. sind Sendefunkgeraete Geraete, die Funkwellen fuer den Funkverkehr von Funkdiensten oder Funkanwendungen aussenden. Zweiter Abschnitt Schutzanforderungen, Konformitaetsnachweis Par.3 Schutzanforderungen (1) Geraete muessen so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmaessiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemaessem Betrieb gemaess den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung 1. die Erzeugung elektromagnetischer Stoerungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemaesser Betrieb von Funk- und Telekommunika- tionsgeraeten sowie sonstigen Geraeten moeglich ist, 2. die Geraete eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Stoerungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemaesser Betrieb moeglich ist. Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anlage I wiedergegeben. (2) Das Einhalten der Schutzanforderungen wird vermutet fuer Geraete, die uebereinstimmen 1. mit den auf das jeweilige Geraet anwendbaren harmonisierten europae- ischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht wurden; diese Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungs- behoerde fuer Telekommunikation und Post veroeffentlicht; oder 2. mit den auf das jeweilige Geraet anwendbaren nationalen Normen der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum fuer Bereiche, in denen keine harmonisierten europaeischen Normen bestehen; Voraus- setzung dafuer ist die Anerkennung der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der Richtlinie 89/336/EWG vorgesehenen Verfahren; die Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post veroeffentlicht. (3) Bei Geraeten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder fuer die keine solchen Normen vorhanden sind, gelten die Schutzanfordenangen als eingehalten, wenn dies durch einen der folgenden Nachweise bestaetigt ist: 1. durch den in Par. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten technischen Bericht oder 2. durch die dort genannte Bescheinigung einer zustaendigen Stelle. Par. 4 Konformitaetsbewertung, CE-Kennzeichnung, Angaben zum bestimmungsgemaessen Betrieb und Betreiben von Geraeten (1) Geraete, bei denen der Hersteller die in Par 3 Abs. 2 genannten Nor- men angewandt hat, duerfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmaessig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Euro- paeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum 1. die Uebereinstimmung des Geraetes mit den Vorschriften dieses Gesetzes durch eine EG-Konformitaetserklaerung nach Anlage II erklaert hat, 2. die CE-Kennzeichnung nach Anlage II auf dem Geraet oder, wenn dies nicht moeglich ist, auf der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht hat, 3. den Aussteller der EG-Konformitaetserklaerung in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung auf dem Geraet oder, wenn dies nicht moeglich ist, auf der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantie- schein angegeben hat, 4. folgende Angaben fuer den bestimmungsgemaessen Betrieb des Geraetes in der beigefuegten Gebrauchsanweisung gemacht hat: a) Hinweise auf Voraussetzungen fuer den bestimmungsgemaessen Betrieb; b) Hinweise auf Einschraenkungen, wenn das Geraet nicht fuer alle elek- tromagnetischen Umgebungsbedingungen geeignet ist; c) Anweisungen zur Installation, soweit sie fuer die elektromagneti- sche Vertraeglichkeit erforderlich sind; d) Hinweise zum Umfang und zur Haeufigkeit von Wartungsmassnahmen, soweit diese zur dauerhaften Aufrechterhaltung der elektromagneti- schen Vertraeglichkeit erforderlich sind und 5. die Hinweise nach Nummer 4 Buchstabe b auch auf der Verkaufsverpackung angebracht hat. Verantwortlich dafuer, dass Satz 1 Nr.1 bis 5 erfuellt sind, ist derjeni- ge, der das Geraet in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirt- schaftsraum in Verkehr bringt. Ist weder der Hersteller noch sein Bevoll- maechtigter in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschafts- raum niedergelassen, so hat der Importeur anstelle der Angaben gemaess Satz 1 Nr.3 seinen Firmennamen und Firmensitz anzugeben. (2) Geraete, bei denen der Hersteller die in Par. 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder fuer die keine solchen Normen vorhanden sind, duerfen nur in Verkehr gebracht, gewerbsmaessig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn eine technische Doku- mentation mit folgendem Inhalt erstellt wird: 1. eine Beschreibung des Geraetes, 2. eine Beschreibung der Massnahmen, die die Uebereinstimmung mit den Schutzanforderungen gewaehrleisten und 3. einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die die Einhaltung der Schutzanforderungen bestaetigen; der technische Bericht darf nur von einer zustaendigen Stelle anerkannt oder ausgestellt, die Beschei- nigung nur von einer solchen Stelle ausgestellt sein; die Bescheini- gung soll die Bezeichnung "Bescheinigung einer zustaendigen Stelle im Sinne des Par.4 Abs.2 EMVG bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG" tragen. Die Uebereinstimmung der Geraete mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Geraet sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmaechtigten mit Niederlassung in einem Mit- gliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum durch die EG-Konformi- taetserklaerung nach Anlage II zu erklaeren. Absatz 1 Satz 1 Nr.2 bis 5, Satz 2 und 3 sind anzuwenden. (3) Die EG-Konformitaetserklaerung und die technische Dokumentation nach Absatz 2 sind von demjenigen, der die Geraete in Verkehr gebracht hat nach dem lnverkehrbringen zehn Jahre lang fuer die Regulierungsbehoerde aufzubewahren. (4) Die Geraete, ihre Verkaufsverpackungen, ihre Gebrauchsanweisung und ihr Garantieschein duerfen nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE- Kennzeichnung irregefuehrt werden koennten, duerfen nicht angebracht wer- den. Andere Kennzeichnungen duerfen nur angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeintraechtigen. (5) Geraete duerfen nur betrieben werden, wenn sie 1. gemaess Absatz 1 oder 2 oder Par. 5 Abs. 1 in Verkehr gebracht wurden oder 2. gemaess Par. 6 Abs. 3 bis 8 oder 9 Satz 2 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und die Angaben zum bestimmungsgemaessen Betrieb einge- halten werden. (6) Wer ein Geraet an eine andere Person weitergibt, hat auch zugleich die lnformationen zum bestimmungsgemaessen Betrieb an sie weiterzugeben. (7) Unberuehrt bleiben Vorschriften, die andere Anforderungen an das Inverkehrbringen Ausstellen oder Betreiben von Geraeten stellen als die der elektromagnetischen Vertraeglichkeit nach diesem Gesetz. Par. 5 Sendefunkgeraete (1) Sendefunkgeraete duerfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmaessig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn dem Hersteller oder seinem Bevollmaechtigten von einer benannten Stelle eine EG- Baumusterbescheinigung ausgestellt wurde. Bei Sendefunkgeraeten, bei denen der Hersteller die in Par. 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder fuer die keine solchen Normen vor- handen sind, gilt das Verfahren nach Par. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und 2. Die technische Dokumentation muss die EG-Baumusterbescheinigung ent- halten. Die Uebereinstimmung der Sendefunkgeraete mit dem bei der benannten Stelle vorgestellten Baumuster sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmaechtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum durch eine EG-Konformitaetserklaerung nach Anlage II zu bestaetigen. Par. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1, die EG-Baumusterbescheinigung einzu- holen, gilt nicht fuer Sendefunkgeraete, die 1. erfasst werden von der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Telekommunikationsendeinrichtungen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformitaet (ABl. EG Nr. L 128 S. 1) oder von der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergaenzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1) oder 2. Funkwellen mit Frequenzen von mehr als 3000 GHz aussenden oder 3. im Handel erhaeltlich und ausschliesslich fuer Funkamateure im Sinne des Par. 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) hergestellt und bestimmt sind. Auf solche Sendefunkgeraete ist Par. 4 Abs. 1 oder 2 anzuwenden. (3) Fuer die Aufbewahrung der EG-Konformitaetserklaerung der EG-Bau- musterbescheinigung und der technischen Dokumentation nach Absatz 1 gilt Par. 4 Abs. 3 entsprechend. Par. 6 Ausnahmen und besondere Festlegungen (1) Waehrend der Entwicklung, Erprobung und Installation von Geraeten sind vom Hersteller Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Stoerungen Dritter zu vermeiden, auch soweit die Stoerungen in Zusammen- hang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen. (2) Auf Ausstellungen und Messen duerfen Hersteller, ihre Bevollmaech- tigten oder Importeure Geraete, die den Schutzanforderungen nach Par.3 Abs.1 nicht entsprechen, auf eigene Verantwortung aufstellen und vorfueh- ren. Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geraete fuer die Dauer der Ausstellung mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursachen diese Geraete elektromagnetische Stoerungen, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutz- frequenzen stehen, muessen die in Satz 1 genannten Verantwortlichen unverzueglich geeignete Massnahmen zu deren Beseitigung treffen. (3) Elektrische oder elektronische Bauteile sind wie Geraete zu behandeln, wenn sie 1. eine eigenstaendige Funktion besitzen, 2. einzeln als eine Einheit in Verkehr gebracht werden und 3. von einer nicht auf dem Gebiet der elektromagnetischen Vertraeglich- keit fachkundigen Person unmittelbar genutzt werden koennen, ohne dass weitere Anpassungen erforderlich sind, ausgenommen fuer den Betrieb des Bauteils eventuell notwendige vorbereitete Einstellungen oder Ver- bindungen. (4) serienmaessig vorbereitete Baukaesten und Bauteilezusammenstellungen sind wie Geraete zu behandeln, wenn sie nach der Montage eine eigenstaen- dige Funktion erfuellen. (5) Geraete, die der Hersteller selbst herstellt und ausschliesslich in eigenen Raeumen betreibt, muessen die Schutzanforderungen nach Par. 3 Abs. 1 einhalten. Par. 4 Abs. 1, 2 und 6 und Par. 5 Abs. 1 finden keine Anwendung. (6) Fuer Anlagen, bei denen die verwendeten Apparate, Systeme oder Bau- teile im Sinne des Absatzes 3 die Anforderungen nach Par. 3 Abs. 1 und Par. 4 Abs. 1 erfuellen, wird das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn 1. die Angaben zum bestimmungsgemaessen Betrieb der verwendeten Anlage- teile und 2. die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Fuer Anlagen nach Satz.1 gilt Par.4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht. (7) Fuer Anlagen, die auch eigens fuer sie hergestellte, nicht den Bestim- mungen des Par. 4 Abs. 1 oder 2 entsprechende Apparate, Systeme oder Bau- teile im Sinne des Absatzes 3 umfassen, wird, wenn weder die Vermutung nach Par. 3 Abs. 2 eingreift noch die Nachweise nach Par. 3 Abs. 3 vor- liegen, das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn 1. sie von Betrieben oder Personen errichtet wurden, die auf dem Gebiet der elektromagnetischen Vertraeglichkeit fachkundig sind, 2. die Angaben zum bestimmungsgemaessen Betrieb der verwendeten Bestand- teile eingehalten wurden, 3. die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden und 4. die Anlagen gegenueber anderen in ihrer Umgebung betriebenen Geraeten elektromagnetisch vertraeglich sind. Fuer Anlagen nach Satz 1 hat der Hersteller dem Betreiber bei der Inbetriebnahme eine technische Dokumentation zu uebergeben. Diese muss enthalten: 1. eine Beschreibung der Anlage, 2. genaue Angaben zum Standort der Anlage und 3. Angaben ueber die Massnahmen zur Gewaehrleistung der Schutzanforderungen. Der Betreiber hat die Dokumentation mit dem Inhalt nach Satz 3 nach der Inbetriebnahme fuer die Dauer des Betreibens fuer die Regulierungsbehoer- de aufzubewahren. Fuer Anlagen nach Satz 1 gilt Par.4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 5 nicht. (8) Fuer Netze gelten die Absaetze 6 und 7 entsprechend. (9) Apparate, Systeme und Bauteile im Sinne des Absatzes 3, die aus- schliesslich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der elektromagnetischen Vertraeglichkeit fachkundige Betriebe oder Personen hergestellt und bestimmt sind, muessen nicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen des Par. 4 Abs. 1 Nr.1 bis 3 und 5 erfuellen. Das betriebsfertige Geraet, das Apparate, Systeme oder Bauteile nach Satz 1 enthaelt, muss den Bestimmungen dieses Gesetzes genuegen. (10) Fuer selbsthergestellte, nicht im Handel erhaeltliche Funkgeraete, die von Funkamateuren im Sinne des Par. 2 Nr.2 des Amateurfunkgesetzes verwendet werden, sind die Bestimmungen nach Par. 3 Abs. 2 und 3, Parn. 4 und 5 nicht anzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen Unver- traeglichkeiten koennen zu deren Behebung die nach Par. 3 Abs. 2 anwend- baren Normen zur Bewertung herangezogen werden. (11) Absatz 10 gilt entsprechend fuer nicht Im Handel erhaeltliche Gerae- te, fuer die im oeffentlichen Interesse eine Ausnahme nach Par. 65 Abs.2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wird. (12) Werden Geraete ohne CE-Kennzeichnung, die nach Par. 14 in Betrieb genommen oder betrieben werden duerfen, in einer Weise veraendert, umge- baut oder angepasst, die die elektromagnetische Vertraeglichkeit ver- schlechtert, ist Par. 14 auf sie nicht mehr anwendbar. (13) Werden Geraete, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ver- kehr gebracht wurden, in einer Weise veraendert, umgebaut oder angepasst, die die elektromagnetische Vertraeglichkeit verschlechtert, so sind sie wie neue Geraete zu behandeln. Dritter Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post Par. 7 Aufgaben und Zustaendigkeiten, Beleihung und Verordnungsermaechtigung (1) Die Regulierungsbehoerde fuehrt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Regulierungsbehoerde nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geraete auf Einhal- tung der Anforderungen nach Par. 4, Par. 5 und Par. 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach Par.3 Abs.1 in Verbindung mit Anlage I zu pruefen und bei Nichteinhaltung die Massnahmen nach Par. 8 zu veranlassen; 2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgefuehrte Geraete auf Einhaltung der Anforderungen nach Par. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu prue- fen und bei Nichteinhaltung die Massnahmen nach Par. 8 zu veranlassen; 3. elektromagnetische Unvertraeglichkeiten, insbesondere bei Funkstoe- rungen, aufzuklaeren und Abhilfemassnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; 4. elektromagnetische Unvertraeglichkeiten in Zusammenhang mit der Ab- strahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen aufzuklaeren und Abhil- femassnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; 5. Einzelaufgaben auf Grund der Richtlinie 89/336/EWG und anderer EG- Richtlinien in bezug auf die elektromagnetische Vertraeglichkeit gegenueber der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und den anderen Vertrags- staaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum. (3) Die Regulierungsbehoerde kann die Aufgaben einer zustaendigen oder einer benannten Stelle unbeschadet einer Taetigkeit von Privaten nach Absatz 4 wahrnehmen. (4) Die Regulierungsbehoerde erkennt auf Antrag natuerliche und juristi- sche Personen und rechtsfaehige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Uebernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als zustaendige Stellen an. Die Regulierungsbehoerde beleiht auf Antrag natuerliche und juristische Personen und rechtsfaehige Perso- nengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Uebernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als benannte Stellen. Die benannten Stellen haben die Bundesrepublik Deutschland von allen Anspruechen Dritter wegen Schaeden freizustellen, die in Ausuebung der uebertragenen Aufgaben verursacht werden. (5) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Uebereinstimmung mit der Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die naeheren Anforderungen und das Verfahren 1. fuer die Anerkennung von zustaendigen Stellen und 2. fuer die Beleihung von benannten Stellen zu regeln. In den Verfahren fuer Anerkennung und Beleihung sind die Voraussetzungen fuer den Widerruf und das Erloeschen festzulegen. Par. 8 Befugnisse der Regulierungsbehoerde, Verordnungsermaechtigung (1) Die Regulierungsbehoerde ist befugt, 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geraete stichpro- benweise aufs Einhaltung der Anforderungen nach Par. 4, Par. 5 und Par. 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforde- rungen nach Par. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I und 2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgefuehrte Geraete auf Einhaltung der Anforderungen nach Par. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu pruefen. (2) Stellt die Regulierungsbehoerde fest, dass ein Geraet, fuer das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist, nicht mit der CE- Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Massnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Geraetes einzuschraenken, zu unterbinden oder rueckgaengig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschraenken. Diese Massnahmen koennen gegen je- den, der das Geraet in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden. (3) Stellt die Regulierungsbehoerde im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 fest, dass ein Geraet mit CE-Kennzeichnung nicht den dort genannten Anforderun- gen und Schutzanforderungen entspricht, so erlaesst sie die erforderli- chen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoss zu verhindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die Regulie- rungsbehoerde alle erforderlichen Massnahmen, um das lnverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Geraetes einzuschraenken, zu unter- binden oder rueckgaengig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzu- schraenken. Die Anordnungen und Massnahmen nach den Saetzen 1 und 2 koen- nen gegen den Hersteller, seinen Bevollmaechtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertrags- staat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Massnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Geraet weitergibt, gerichtet werden. (4) Stellt die Regulierungsbehoerde im Falle des Absatz 1 Nr.2 fest, dass ein Geraet nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, so erlaesst sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlasst die Regulierungsbehoerde die Ausserbetriebnahme des Geraetes. (5) Stellt die Regulierungsbehoerde fest, dass auf einem Geraet, seiner Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuehrt werden koennten, so trifft sie alle erforderlichen Massnahmen, um das lnverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Geraetes einzuschraenken, zu unter- binden oder rueckgaengig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschraenken. Diese Massnahmen koennen gegen jeden, der das Geraet in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden. (6) Die Regulierungsbehoerde ist befugt, 1. bei auftretenden elektromagnetischen Unvertraeglichkeiten die notwen- digen Massnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzufuehren und Abhil- femassnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; 2. a) zur Behebung bestehender oder voraussehbarer elektromagnetischer Unvertraeglichkeiten an einem speziellen Ort, b) zum Schutz oeffentlicher Telekommunikationsnetze oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunk- geraeten besondere Massnahmen fuer das Betreiben eines Geraetes anzuordnen oder alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Betreiben eines Geraetes zu verhindern. Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auch auf solche Faelle, in denen die elektromagnetischen Unvertraeglichkeiten in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen. (7) Ist durch eine elektromagnetische Stoerung 1. die Gefaehrdung von Leib oder Leben Dritter oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert zu befuerchten, 2. die Nutzung eines oeffentlichen Telekommunikationsnetzes beeintraech- tigt oder 3. ein zu Sicherheitszwecken verwendetes Empfangs- oder Sendefunkgeraet beeintraechtigt und ist die Ursache der Stoerung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Regulierungsbehoerde befugt, den Inhalt von Aussendungen, auch soweit sie zu Telekommunikationszwecken dienen, abzuhoeren und sich Kenntnis von den naeheren Umstaenden des Telekom- munikationsvorganges zu verschaffen. Die durch die Massnahmen nach Satz 1 erlangten Informationen duerfen nur zur Unterbindung der elektromag- netischen Stoerung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 duerfen Informationen an die zustaendigen Behoerden uebermittelt werden, soweit dies fuer die Verfolgung einer in Par. 1OOa Strafprozessordnung genann- ten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Femmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Massgabe der Saetze 1 und 3 eingeschraenkt. (8) Unter den in Absatz 7 Satz 1 genannten Voraussetzungen sind die Bediensteten der Regulierungsbehoerde befugt, Grundstuecke, Rauumlichkei- ten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen aufgrund tatsaechlicher Anhaltspunkte die Ursache stoerender Aussendungen zu vermuten ist. Durch- suchungen duerfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Regulierungsbehoerde, schriftlich angeordnet werden. Massnahmen nach den Saetzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhoerung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Massnahme wuerde dadurch unangemessen verzoegert. Das Grundrecht der Unverletzlich- keit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Massgabe der Saetze 1 und 2 eingeschraenkt. (9) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft wird ermaechtigt, durch Rechts- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfah- ren sowie die Einzelheiten fuer die Durchfuehrung von Massnahmen zur Ermittlung und Beseitigung elektromagnetischer Unvertraeglichkeiten nach den Absaetzen 6 bis 8 zu regeln. Par. 9 Auskunfts- und Beteiligungspflicht (1) Diejenigen, die Geraete in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen oder betreiben sowie die zustaendigen Stellen haben der Regulierungsbehoerde auf Verlangen die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und sonstige Unterstuetzung zu gewaehren. Die nach Satz 1 Verpflichteten koennen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in Par. 52 Abs. 1. der Strafprozess- ordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkei- ten aussetzen wuerde. (2) Die Beauftragten der Regulierungsbehoerde duerfen Betriebsgrund- stuecke, Betriebs- und Geschaeftsraeume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Geraete hergestellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehr- bringens gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, waehrend der Geschaefts- und Betriebszeiten betreten, die Geraete besichtigen und pruefen, zur Pruefung betreiben lassen und vorueber- gehend zu Pruef- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben diese Massnahmen zu dulden. Par.10 Kostenregelung (1) Die Regulierungsbehoerde erhebt fuer ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebuehren und Auslagen): 1. Massnahmen im Rahmen der Geraetepruefung nach Par. 8 Abs. 1 bis 5 gegenueber demjenigen, der das Geraet in Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoss gegen die in den Parn. 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt, 2. besondere Massnahmen gegenueber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geraeten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des Par. 4 Abs. 5 betrieben werden, 3. Entscheidungen ueber die Anerkennung von zustaendigen Stellen und ueber die Beleihung von benannten Stellen nach Par. 7 Abs. 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen worden ist; Par. 15 des Verwaltungs- kostengesetzes bleibt unberuehrt, 4. Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung. (2) Erfolgt die Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung durch eine beliehene benannte Stelle, so erhebt diese hierfuer Kosten. (3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft wird ermaechtigt, im Einverneh- men mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Massgabe des Verwal- tungskostengesetzes die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende im einzelnen, die Hoehe der Gebuehren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen. Par.11 Beitragsregelung (1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten 1. fuer die Sicherstellung der elektromagnetischen Vertraeglichkeit und insbesondere eines stoerungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledi- gung nach Par. 8 Abs. 6, soweit nicht bereits der Gebuehrentatbestand nach Par. 10 Abs. 1 Nr.2 erfuellt ist, 2. fuer Massnahmen im Rahmen der Geraetepruefung nach Par. 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebuehrentatbestand nach Par. 10 Abs. 1 Nr.1 erfuellt ist, eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Ausgenom- men von der Beitragspflicht sind Behoerden und Organisationen mit Sicher- heitsaufgaben und diejenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungs- aufwand fuer den Einzug des Beitrages die Beitragshoehe uebersteigen wuerde. (2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft wird ermaechtigt, im Einverneh- men mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitrags- pflichtigen, die Beitragssaetze und das Verfahren der Beitragserhebung festzulegen. Die Beitragssaetze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am Gesamtaufwand werden den einzelnen Nutzergruppen unter den Senderbetreibern zugeordnet. Innerhalb der Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach der Frequenznutzung, dem Anteil am Stoerungsaufkommen und dem Teilnehmerpotential. Vierter Abschnitt Bussgeldvorschriften Par. 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig 1. entgegen Par. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Geraet in Verkehr bringt, gewerbsmaessig weitergibt oder in Betrieb nimmt, 2. entgegen Par. 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Par. 5 Abs. 3, die EG-Konformitaetserklaerung, die EG-Baumusterbescheinigung oder die technische Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen Par. 4 Abs. 4 ein Geraet, die Verkaufsverpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein mit der CE-Kennzeichnung versieht oder eine Kennzeichnung anbringt, 4. entgegen Par. 4 Abs. 5 ein Geraet betreibt, 5. entgegen Par. 4 Abs. 6 bei gewerbsmaessiger Weitergabe eines Geraetes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig weitergibt, 6. entgegen Par. 5 Abs. 1 ein Sendefunkgeraet in Verkehr bringt, gewerbs- maessig weitergibt oder in Betrieb nimmt, 7. entgegen Par. 6 Abs. 2 Satz 2 ein Geraet mit dem dort genannten Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig versieht oder 8. entgegen Par. 6 Abs. 7 Satz 2 oder 4 die technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebergibt oder nicht oder nicht fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbusse bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Geraete, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1, 3, 4 oder 6 bezieht, koennen eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des Par. 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehoerde. Par. 13 Zwangsgeld Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Par. 8 Abs. 2 bis 6 und 8 sowie Par. 9 kann nach Massgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden. Fuenfter Abschnitt Uebergangs- und Schlussbestimmungen Par. 14 Uebergangsvorschriften Geraete, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden durften, duerfen unbefristet in Betrieb genommen, weitergegeben oder weiter betrieben werden. Geraete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur an einem bestimmten Standort betrieben werden durften, duerfen solange weiterbe- trieben werden, wie ihr Standort unveraendert bleibt. Verursachen solche Geraete elektromagnetische Stoerungen oder wird ihr Betrieb durch elek- tromagnetische Stoerungen beeintraechtigt, so gilt Par. 8 Abs. 6 bis 8. Par. 4 Abs. 7 gilt entsprechend. Par. 15 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten Par. 4 Abs. 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Im uebrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkuendung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz ueber die elektromagnetische Vertraeg- lichkeit von Geraeten vom 30. August 1995 (BGBl. 1 S. 1118) ausser Kraft. -------------- Die verfassungsmaessigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkuendet. Berlin, den 18. September 1998 Fuer den Bundespraesidenten Der Praesident des Bundesrates Gerhard Schroeder Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister fuer Wirtschaft Rexrodt ---------- Anlage 1 Erlaeuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen Der Hoechstwert der von den Geraeten ausgehenden elektromagnetischen Stoerungen muss so bemessen sein, dass der Betrieb insbesondere folgender Geraete nicht beeintraechtigt wird: a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfaenger, b) lndustrieausruestungen, c) mobile Funkgeraete, d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeraete, e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geraete, f) informationstechnische Geraete, g) Haushaltsgeraete und elektronische Haushaltsausruestungen, h) Funkgeraete fuer die Luft- und Seeschiffahrt, i) elektronische Unterrichtsgeraete, j) Telekommunikationsnetze und -geraete, k) Sendegeraete fuer Ton- und Fernsehrundfunk, l) Leuchten und Leuchtstofflampen. Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geraete muessen so beschaffen sein, dass sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Stoerfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Beruecksichtigung der Werte hinsichtlich der Stoerung, die von den Geraeten ausgeht, die den in Par. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeintraechtigung betrieben werden koennen. Die fuer einen bestimmungsgemaessen Betrieb des Geraetes erforderlichen Angaben muessen in der beigefuegten Gebrauchsanweisung enthalten sein. Anlage II 1. EG-Konformitaetserklaerung Die EG-Konformitaetserklaerung muss folgendes enthalten: - die Beschreibung des betreffenden Geraetes oder der betreffenden Geraete; - die Fundstellen, der Spezifikationen, in bezug auf die die Ueberein- stimmung erklaert wird, sowie gegebenenfalls unternehmensinterne Mass- nahmen, mit denen die Uebereinstimmung der Geraete mit den Vorschrif- ten der EMV-Richtlinie sichergestellt wird; - die Angabe des Unterzeichners, der fuer den Hersteller oder seinen Bevollmaechtigten rechtsverbindlich unterzeichnen kann; - gegebenenfalls die Fundstelle der von einer benannten Stelle ausge- stellten EG-Baumusterbescheinigung. 2. CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild: # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # - Bei Verkleinerung oder Vergroesserung der CE-Kennzeichnung muessen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehal- ten werden. - Falls Geraete auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformitaet dieser Geraete mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszu- gehen ist. - Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller waehrend einer Uebergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformitaet mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall muessen die gemaess diesen Richtlinien den Geraeten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummerm der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften tragen. - Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muessen etwa gleich hoch sein; die Mindesthoehe betraegt fuenf Millimeter. 3. Uebergangsvorschriften zur CE-Kennzeichnung - Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der Jahreszahl des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde. # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # - Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch die Kennummer der benannten Stelle zu ergaenzen, die die EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt hat. - Fallen Geraete unter andere Richtlinien, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, so weist die Verwendung der CE-Kennzeichnung auch auf die Uebereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien hin. Anlage III Voraussetzungen, die bei der Bewertung der zustaendigen Stellen und der zu benennenden Stellen erfuellt sein muessen Die von den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum bestimmten Stellen muessen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfuellen: 1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausruestungen; 2. technische Kompetenz und berufliche Integritaet des Personals; 3. Unabhaengigkeit der Fuehrungskraefte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durch- fuehrung der Pruefverfahren und der Erstellung der Berichte, der Aus- stellung der Bescheinigungen und der Ueberwachungstaetigkeiten gemaess der EMV-Richtlinie; 4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal; 5. Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten regelmaessig ueberprueft.